Satzung des Vereins (Stand: 07.07.2008)
Bewegungswerkstatt Verein zur ganzheitlichen Förderung von Bewegung, Spiel und Sport an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bewegungswerkstatt - Verein zur ganzheitlichen Förderung von Bewegung, Spiel und Sport an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg“, nach erfolgreicher
Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (kurz e. V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein tritt für die bewegungsorientierte Förderung von Kindern und Jugendlichen ein.
(2) Zu diesem Zweck besteht eine enge Kooperation mit der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, insbesondere mit dem Institut für Sportwissenschaft.
(3) Ziel der Vereinsarbeit ist die Einrichtung und Unterhaltung von Gruppen zur allgemeinen und gesundheitsorientierten Förderung von Bewegung, Spiel und Sport, die auf der Grundlage ganzheitlicher Konzepte sowohl im Sinne einer Früherziehung zur Vorbereitung auf bewegungskulturelle und sportliche Betätigungen als auch im Sinne einer präventiven Gesundheitsförderung zur bewegungsbezogenen Aktivierung bei drohenden oder bereits vorhandenen Beeinträchtigungen arbeiten.
(4) Es besteht in erster Linie für die Studierenden des Instituts für Sportwissenschaft die Möglichkeit, ihr Wissen und praktisches Können sowie ihre didaktisch-methodische Kompetenz in der
praktischen Arbeit mit Gruppen zur Bewegungsförderung zu erproben, anzuwenden und weiterzuentwickeln. Dies kann in lehrveranstaltungsbegleitenden Übungen, als berufsfeldbezogenes
Praktikum oder als studienbegleitende Übungsleitertätigkeit geschehen.
(5) Der Verein strebt weiterhin eine enge Verknüpfung seiner konkreten Bewegungspraxis mit der bewegungspädagogischen Forschung im Institut für Sportwissenschaft an. Hier kann durch
Forschungsprojekte des wissenschaftlichen Personals, auch in Form von Studienprojekten, Magister- und Examensarbeiten die Praxis der Bewegungsförderung wissenschaftlich begleitet werden.
(6) Schließlich gehört zum Vereinszweck die Weiterverbreitung der Idee der Bewegungswerkstatt, vor allem in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen und Kindergärten) oder in Förder-
und Therapieeinrichtungen (z. B. Frühförderstellen, Schulen für Ergotherapie und Logopädie) durch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
(7) Langfristig wirkt der Verein durch pädagogische Beratung und ganzheitliche Betreuung für Kinder, Eltern und Erziehungsberechtigte auf eine Verbesserung der familiären Lebensbedingungen sowie
der Spiel-, Sport- und Bewegungsumwelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit es für die Erfüllung dieser Ziele notwendig ist, kann der Verein Rücklagen bilden.
(3) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen vom Verein erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessierte natürliche oder juristische Person werden.
(2) Jedes Kind, das an einer Maßnahme zur Bewegungsförderung teilnimmt, muss - vertreten durch eine erziehungsberechtigte Person - Mitglied im Verein werden.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(4) Ordentliche Mitglieder wirken aktiv an der Umsetzung der Vereinsaufgaben (§ 2) mit. Sie erlangen alle nach der Vereinssatzung gegebenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimmrecht.
(5) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in seinem Bestreben, die Vereinsaufgaben zu erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht.Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit dem
Antrag erkennt der Antragsteller/die Antragstellerin für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen
Anmeldung und verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 7 Absatz (1)). Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung; sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen und
Abstimmungen. Sie können mit Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Ende der Zeiträume: April bis September bzw. Oktober - März.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall die Mitgliedschaft vor Beendigung der unter §6 Absatz (2) genannten Zeiträume zu verkürzen.
(4) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinszweck zuwider handelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mehr als 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und
einer einmaligen Mahnung nicht gefolgt ist.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen Einspruch erhoben
werden. Über den Einspruch muss innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung entscheiden. Der Ausschluss wird nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. gegebenenfalls nach Entscheidung
über den Einspruch am Ende des Monats wirksam, in dem die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat. Der Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.
(6) Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte, jedoch müssen eingegangene Verpflichtungen noch erfüllt werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist halbjährlich jeweils für die Zeiträume April bis September und Oktober bis März im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitragssatz in Einzelfällen zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem ersten und zweiten Stellvertreter/in, der/dem Kassenwart/in und der/dem Schriftführer/in. Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist weiterhin für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Beschaffung und Verwendung von Mitteln und die Auswahl
von Übungsleitern/Innen in den Gruppen zur Bewegungsförderung des Vereins zuständig. Die Geschäfte werden ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, Geschäftsaufgaben an
Mitarbeiter des Vereins zu übertragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Vorstandsbeschlüsse werden
protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(3) Der Vorstand wird für 2 Jahre in freier und geheimer Wahl gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Mitglied für die Vorstandsarbeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kooptieren. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(5) Nach außen wird der Verein durch den oder die Vorsitzende/n und einer /einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Vorstand unter Angabe von Tag, Ort und Zeit einberufen; dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten und die
Tagesordnung bekannt zugeben. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe wünschen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungsvorschläge sind den Mitgliedern mit den Einladungen bekannt zu machen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt eine/einen Versammlungsleiter/in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und der/dem Versammlungsleiter/in zu
unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über die weitere
Vereinsentwicklung und die Fortentwicklung seiner Einrichtungen zur Bewegungsförderung.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen.
§ 11 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt Liquidatoren.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es
ausschließlich und unmittelbar für Forschung und Bildung zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung,
die der Absicht der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 26.10.1999 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.